Metallpartikel in Offsetfarben: Gerichte bekommen Arbeit

Veröffentlicht am: 21.01.2016

Ein zum Jahresbeginn von Kollege Frank Lohmann auf print.de publizierter Beitrag erregt derzeit die Offset-Gemüter. Bislang hatten vier Druckereien Probleme mit Druckfarben von Epple, die offensichtlich mit Metallpigmenten „kontaminiert“ waren und damit nicht nur das Druckbild störten, sondern auch Walzen kaputt machten. Erstmals wurden im Jahr 2013 solche Verunreinigungen festgestellt.

TEXT Michael Seidl

Gutachten des Sachverständigen Dr. Colin Sailer haben ergeben, dass diese Metallpartikel von den Metallkugeln stammen, die bei der Farbenherstellung eingesetzt werden, um die Druckfarbe zu dispergieren, hervorgerufen durch den Mahleffekt der aufeinanderprallenden Kugeln. Der Sachverständige meinte in seinem Gutachten, dass, wenn die Kugeln nicht regelmäßig ausgetauscht werden, es zu einer Abnützung derselben komme und so es aufgrund von Metallermüdung zu einer Abgabe von Partikeln kommen kann. Bis vor kurzem hatte es dazu immer eine Lösung mit den betroffenen Druckereien gegeben, in dem der Haftpflichtversicherer von Epple Druckfarben die Sache regulierte.

Beim aktuellen Fall einer geschädigten Onlinedruckerei dürft sich nun das Argumentationsblatt gewendet haben, und es wird schärfer geschossen. Auch bei der in Dresden ansässigen United Print war der Sachverständige Dr. Colin Sailer im Einsatz und erstellte ein Gutachten mit einem vergleichbaren Ergebnis wie bei den Fällen zuvor. Dagegen setzt sich Epple Druckfarben mit der Argumentation zur Wehr, dass man Ergebnisse anderer Gutachten nicht zur Bewertung dieses Falles heranziehen könne, da jeder Reklamationsfall unterschiedlich zu betrachten sei. Epple Druckfarben hat dafür weitere unabhängige Gutachten erstellen lassen, die belegen sollen, dass im Fall von United Print der Grund für die Reklamationen nicht beim Druckfarbenhersteller liegt. Die Sache wird nun beim Landgericht Dresden gerichtlich geklärt werden müssen.

Zusätzliche Brisanz erhält die Angelegenheit nun durch das Vorgehen des Versicherers von Epple Druckfarben, der HDI Gerling Industrieversicherung. Diese hatte dem Sachverständigen nach der Vorlage des Gutachtens zur United Print Sache nahegelegt für den geschädigten Druckereibetrieb nicht weiter tätig zu werden. Der Grund für das Vorgehen seitens des Versicherers hat mit älteren Gutachten des Sachverständigen zu tun, die dieser für sein Gutachten für United Print heranzog. In den Fällen zuvor hatte es aufgrund dieser Gutachten Regelungen mit den betroffenen Druckereien gegeben. Das „Zitieren“ dieser Gutachten (im gegenständlichen Fall eines vom 03.05.2014) hat der HDI Gerling Industrieversicherung gar nicht gefallen. Dazu vertritt man die Meinung, dass Erkenntnisse älterer Fälle der Geheimhaltung unterliegen und deren Information nicht an Dritte (sprich auch zur Erstellung anderer Gutachten des Gutachters) weitergegeben werden dürfen. Darüber hinaus seien die Nutzungsrechte der älteren Gutachten auf den Versicherer und Epple Druckfarben übergegangen.

Dagegen wehrt sich nun der Sachverständige Dr. Colin Sailer mit einer Klage gegen den Versicherer, bei der festgestellt werden soll, ob dieser von HDI Gerling Industrieversicherung erdachte „Maulkorberlass“ rechtens ist oder nicht. Gegenüber dem Versicherer wurde seitens des Sachverständigen auf die Urheberrechte des Verfassers hingewiesen, die höchstpersönlich und damit nicht übertragbar seien. Ferner wurde dargelegt, dass sich eventuelle Geheimhaltungspflichten nur auf Tatsachen beziehen können, die vom Auftraggeber anvertraut wurden, nicht aber auf etwaige durch die Gutachtertätigkeit gewonnenen Ergebnisse und Schlussfolgerungen. HDI Gerling Industrieversicherung vertritt hingegen die Ansicht, die Nutzungsrechte an dem ursprünglichen Gutachten (vom 03.05.2014) seien auf ihn übergegangen, da dieser im Zuge der Schadensregulierung auch die Gutachterkosten getragen habe. Mittlerweile beschäftigt sich das Landgericht München unter dem Aktenzeichen 21 0 15898/15 mit dieser Angelegenheit. Es soll festgestellt werden, dass dem Versicherer keine Nutzungsrechte zustehen, die zu einer Verletzung der Geheimhaltungspflicht seitens des Sachverständigen hätten führen können.

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